AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SDC Service- und Dienstleistungs-Center GmbH

(Stand: Januar  2010)

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Lieferungen und Leistungen (nachfolgend auch nur: “Lieferungen“) erbringen wir ausdrücklich nur zu den nachstehenden Bedingungen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310, 14 BGB.
  3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unseres Kunden speichern.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen
  1.  Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen sowie durch unsere Vertreter oder Angestellten vermittelten Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht schriftlich von uns bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht vorstehenden Schriftformerfordernisses. Der Schriftform gleichgestellt sind Übertragungen per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung.
  2. Für die Annahme eines Angebots unseres Kunden im Sinne des § 145 BGB behalten wir uns eine Frist von vier Wochen vor.
  3.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen und Gegenständen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte vor. Solche Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als “vertraulich“ gekennzeichnet sind.

 

III. Preisstellung

Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise “frei ab Werk (EXW)“ zzgl. der Kosten für Verpackung und Transport sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Alle sonstigen Nebenkosten, öffentliche Abgaben und Zölle, durch die die Lieferung verteuert wird, sind von unserem Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Ist die Lieferung zu Festpreisen vereinbart, sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, wenn und soweit zwischen Abschluss und Lieferung eine Erhöhung der Rohstoff-, Lohn-, Energie- und/oder sonstigen Kosten eintritt.
  2. Mehrkosten aufgrund von Auftragsänderungen nach bereits erfolgter Auftragserteilung durch den Kunden werden einschließlich aller eventuell anfallenden Maschinenstillstandskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

IV. Verpackungen
  1. Wir nehmen von den Kunden unsere Verpackungen im Rahmen der uns auf Grund der Verpackungsverordnung obliegenden Verpflichtungen zurück. Eine Rücksendung erfolgt auf Kosten unserer Kunden.
  2. Mehrwegverpackungen wie z.B. Container, Euro-Paletten und Gitterboxen berechnen wir unseren Kunden zu Selbstkostenpreisen, wenn sie nicht bei Warenlieferung Zug um Zug kostenfrei gegen entsprechende, einwandfreie und gleichwertige Verpackungen getauscht werden oder innerhalb von vier Wochen nach Lieferung an uns zurückgesandt werden. Für in einwandfreiem Zustand zurückgesendete Mehrwegverpackungen erteilen wir unseren Kunden eine Gutschrift in Höhe der in Rechnung gestellten Verpackungskosten.
  3. Sämtliche Verpackungen müssen bei Rücknahme sauber, frei von Fremdstoffen und nach Material sortiert sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, unserem Kunden etwaig entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

V. Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Die Kosten der Einlösung trägt der Kunde.
  3. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
  4. Bei Zahlungsverzug können wir vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen in Höhe banküblichen Zinssätze und Spesen in Rechnung stellen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Unser Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  5. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht bis spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, überschreiten unsere offenen Forderungen aus Warenlieferungen den festgelegten Warenkredit, gehen Wechsel zu Protest oder werden Schecks nicht eingelöst, werden alle unsere sonstigen noch offenen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder sonstige Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

 

VI.  Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  1. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
  2.  Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten.

 

VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
  2. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern vorausgesetzt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf uns übergehen.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller (§ 950 BGB), ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
  4. Bei Verbindung, untrennbarer Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB), erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rech¬nungswertes der Vorbehalts¬ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum (§ 947 Abs. 2, 948 BGB), so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
  5. Verlieren wir durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück unser Vorbehaltseigentum (§ 946 BGB), tritt uns der Kunde die Forderungen, die dabei gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab.
  6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sind abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt). Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Werts des Miteigentumsanteils.
  7. Der Kunde wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Er verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber an uns im Voraus abgetreten.
  8. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  9. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes daran auf Kosten des Kunden zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 7 erlischt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Fristsetzung und deren Entbehrlichkeit bleiben unberührt.
  10. Uns durch unseren Kunden eingeräumte Sicherheiten geben wir nach eigener Wahl frei, soweit der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H. übersteigt.

 

VIII. Lieferung, Verzug
  1.  Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sollten wir unverschuldet auf Grund einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung nicht in der Lage sein, unseren Kunden zu beliefern, zeigen wir diesen Umstand unseren Kunden unverzüglich, spätestens fünf Arbeitstage nach Kenntnis der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung an.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  3. Wir behalten uns bei allen Lieferungen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 v.H. ebenso wie kleine Abweichungen in Form und Abmessung einzelner Teile sowie die Lieferung von Teilmengen vor. Im Fall von Teillieferungen gilt jede Teillieferung als selbständige Lieferung. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme der Restmenge der bestellten Waren.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Ausführungen; die Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Bei Änderung eines bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung. Die Lieferfrist wird gehemmt für die Dauer der Prüfung von Plänen, Zeichnungen, Fertigungsmustern u.ä. durch den Kunden, und zwar vom Datum der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Wiedereintreffens der Prüfungsunterlagen mit der verbindlichen Genehmigungserklärung bei uns.
  5. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Ereignisse höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse, die sich nachteilig auf die Produktion oder den Versand auswirken und die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Arbeitskampf, Aussperrung, Maschinenausfälle, Transportbehinderungen, behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferfrist für die Dauer des Lieferhindernisses und einer angemessenen Anlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen, zu verlängern und, sofern das Lieferhindernis länger als 90 Tage besteht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Beachtung von Treu und Glauben eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen, ohne dass wir hierdurch schadenersatzpflichtig werden.
  6. Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ersetzen wir unserem Kunden vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer XII und vorstehender Ziffer 1 den eingetretenen Schaden, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug im Rahmen eines gewöhnlichen Geschehensablaufes ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  7. Befinden wir uns in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
  8. Versandfertig gemeldet Ware muss der Kunde sofort abrufen. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk zu liefern zu berechnen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abrufes zurückzutreten.

 

IX. Gefahrübergang, Versand
  1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn wir im Einzelfall die Transportkosten ansonsten übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegen zu nehmen.
  4. Falls vom Kunden keine schriftlichen Frachtverfügungen abgegeben werden, erfolgt der Versand bzw. Transport nach unserer freien Wahl und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dies insbesondere für die Auswahl der Wege- und Beförderungsmittel.

 

X. Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungsfrist
  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ihn uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unmittelbar nach Ablieferung der Ware entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen oder Lieferungen, spätestens aber zwei Monate nach Empfang der Ware, geltend zu machen. Geht die Ware in das Ausland oder unmittelbar an Dritte, so hat die Untersuchung und Abnahme in unserem Werk zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware unter Ausschluss jeder Rüge als vertragsgemäß geliefert. Rügt der Kunde einen Mangel, so hat er uns diesen zweifelsfrei nachzuweisen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  2.  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver-einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Verwendungstauglichkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahr¬übergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so erwachsen hieraus keine Mängelansprüche.
    Haben wir für unseren Kunden das maschinelle Sortieren und/oder Prüfen von Teilen mit montage- und/oder funktionsrelevanten Merkmalen übernommen, liegt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Verwendungstauglichkeit der sortierten und/oder geprüften Teile vor, wenn bezogen auf die Gesamtmenge der sortierten und/oder geprüften Teile nicht mehr als 50 Teile je 1,0 Millionen sortierter und/ oder geprüfter Teile sich nicht zum vorgesehenen Gebrauch bzw. zur vorgesehenen Verwendung eignen. Bei manuellen Sortier- und Prüfarbeiten liegt der Wert bei 500 Teilen je 1,0 Millionen in Anlehnung an der Empfehlung des Deutschen Schraubenverbandes. In jedem Fall hat uns der Kunde darüber in Kenntnis zu setzen, welche Merkmale montage- und/   oder funktionsrelevant sind.
  3.  Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach, und zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht in der Lage oder nicht bereit, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
  4.  Ansprüche unseres Kunden auf Ersatz von zum Zweck der Nacherfüllung getätigten erfor¬der¬lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes.
  5.  Uns gegenüber sind Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) ausgeschlossen, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. II BGB gilt ferner Ziffer 4 entsprechend.
  6.  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
  7.  Transportschäden sind gegenüber den Frachtführern schriftlich zu beanstanden. Der Sachverhalt ist durch Tatbestandsaufnahme festzustellen. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
  8.  Kleine Schlagstellen oder Abrieb an der Oberfläche der Teile sind fertigungstechnisch während des Sortierprozesses nicht auszuschließen. Für solche Schäden oder daraus resultierende Folgeschäden haften wir nicht und eventuelle Ansprüche daraus sind ausgeschlossen.

 

XI. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben.

 

XII. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragspflichtverletzung und wegen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Soweit dem Kunden Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche zustehen und das Gesetz nicht zwingend längere Verjährungsfristen bestimmt, verjähren diese Ansprüche spätestens mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt  X., Ziffer 6.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XIII. Schutzrechte

Verwenden wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Pläne, Zeichnungen, Modelle, Muster, beigestellte Teile oder andere uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände, so steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Fall unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten, die wir nicht zu vertreten haben, verpflichtet sich der Kunde, uns beizustehen und an einer Streitbeilegung mitzuwirken. Sind wir Dritten gegenüber wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte zum Schadensersatz oder zu anderweitigen Leistungen verpflichtet, stellt uns der Kunde von diesen Verpflichtungen frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden einschließlich unserer Kosten und sonstigen Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein gewerbliches Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

 

XIV. Stillschweigen

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über Informationen und Daten aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns vor, den uns hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe in Rechnung zu stellen und strafrechtliche Maßnahmen zu veranlassen.

 

XV.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
  3. Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Gleiches gilt für Verweise des deutschen Rechts in andere Rechtsordnungen.

 


XVI. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Entsprechend ist im Fall einer unbewussten Regelungslücke zu verfahren. Dies gilt nicht, soweit ein Festhalten am Vertrag für uns oder unseren Kunden eine unzumutbare Härte darstellen würde.